Zuzahlungen
Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.
In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten "Befreiungsausweis"):
- Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2 % Ihres Jahreseinkommens überschreiten.
- Chronikerregelung: Für chronisch Kranke (Definition: Ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit plus entweder: Pflegestufe 2-3 oder Grad der Behinderung mind. 60% oder Minderung der Erwerbstätigkeit mind. 60 % oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich) gilt eine Zuzahlungspflicht von max. 1 % des Jahreseinkommens.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.
Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen:
Privatpatienten, Versicherte der freien Heilfürsorge, Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung), Postbeamtenkasse A, Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse oder Patienten mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse (s. oben).