Zuzahlungen bei gesetzlich Versicherten

Gesetzlich versicherte Patient:innen ab 18 Jahren sind verpflichtet, einen Eigenanteil zu den Behandlungskosten zu leisten. Dieser beträgt:

  • 10 € pro Verordnung
  • + 10 % der Behandlungskosten


Die Zuzahlung wird direkt von unserer Praxis eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

Befreiung von der Zuzahlung

Eine Zuzahlungsbefreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dafür benötigen Sie einen Befreiungsausweis Ihrer Krankenkasse. Dieser kann beantragt werden, wenn:

  • Ihre jährlichen Zuzahlungen mehr als 2 % Ihres Brutto-Jahreseinkommens betragen würden.
  • Für chronisch kranke Menschen gilt bereits eine Grenze von 1 % – z. B. bei regelmäßigem Arztkontakt wegen derselben Erkrankung plus anerkannter Schwerbehinderung, Pflegegrad oder kontinuierlichem Behandlungsbedarf.


Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen und bringen Sie den Befreiungsnachweis rechtzeitig mit zur Behandlung.

Von der Zuzahlung ausgenommen sind:

  • Privatversicherte
  • Versicherte der freien Heilfürsorge
  • Unfallverletzte (z. B. über Berufsgenossenschaft oder Gemeindeunfallversicherung)
  • Postbeamtenkasse A
  • Versicherte der freien Arzt- und Medizinkasse
  • Patient:innen mit gültigem Befreiungsbescheid